1. Die AMPreisV geht zwar grundsätzlich von einem einheitlichen Apothekenabgabepreis aus. Dieser gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn - abweichend von der inländischen Fallgestaltung - bei Lieferungen durch eine ausländische Versandapotheke nicht die Apotheke, sondern die Krankenkasse umsatzsteuerpflichtig ist.
2. Hängt die Anwendbarkeit einer Taxbeanstandungsfrist nach einem Arzneiliefervertrag von dem Beitritt der Versandapotheke aus dem EU-Ausland zu einem solchen Vertrag ab, kann diese einen Verstoß gegen den freien Warenverkehr (Art 34 AEUV) nicht mit Erfolg geltend machen, wenn sie einen Beitritt nicht versucht hat.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2069 Nr. 36 UStB 2017 S. 331 Nr. 11 XAAAG-54987
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