Ein steuerlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus VuV ist gegeben, wenn ein
objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjektes zur Nutzung besteht und subjektiv
die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden.
Schuldzinsen können nur dann als nachträgliche WK bei VuV abgezogen werden, wenn sie auf Verbindlichkeiten entfallen, die
durch den Erlös aus der Veräußerung des damit finanzierten Grundstücks hätten getilgt werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1337 Nr. 16 GStB 2017 S. 433 Nr. 12 FAAAG-54808
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