Mindestens 10%ige Zeitersparnis als Voraussetzung für offensichtlich verkehrsgünstigere Verkehrsverbindung
kein pauschaler Werbungskostenabzug eines Wirtschaftsprüfers für Arbeitsmittel, Werbungskosten sowie Bezug der FAZ
kein Betriebsausgabenabzug für 3 Räume in der Wohnung bei nur geringfügiger betrieblicher Tätigkeit
Gartenarbeiten im Jahr vor und nach Fertigstellung der Wohnung keine steuerbegünstigten Handwerkerleistungen
Leitsatz
1. Zur Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine vom Arbeitnehmer benutzte Straßenverbindung nicht als offensichtlich verkehrsgünstiger
i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG a.F. als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen,
wenn sie nicht zu einer mindestens 10%igen Zeitersparnis oder anderweitigen Vorteilen im Vergleich zur kürzesten Strecke führt.
2. Ein nichtselbstständig tätiger Wirtschaftsprüfer kann ohne näheren Nachweis nicht pauschal Werbungskosten für sonstige
Arbeitsmittel oder Telefonkosten abziehen. Dem Werbungskostenabzug für den Bezug der FAZ steht § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen.
3. Der Betriebsausgabenabzug für weitere neben dem Arbeitszimmer in der Wohnung betrieblich genutzte Räume (z. B. für Lagerzwecke)
kommt nicht in Betracht, wenn angesichts einer nur geringfügigen, ohne Angestellte ausgeübten betrieblichen Tätigkeit der
Steuerpflichtigen und der Möglichkeit der privaten Mitnutzung durch Familienmitglieder eine nahezu ausschließlich betriebliche
Nutzung dieser Räume nicht glaubhaft erscheint und auch nicht nicht näher nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird
(im Streitfall: Betriebsausgabenabzug für Arbeitszimmer, nicht aber für 2 weitere Räumlichkeiten).
4. Gartenarbeiten (Baumfällarbeiten, Grünschnitträumung, Wurzelstockentsorgung, Gartenanlage usw.) im Rahmen einer Neubaumaßnahme,
die teils bereits vor der Fertigstellung der Wohnung, teils nach Bezug der Wohnung angefallen sind, sind keine nach § 35a
Abs. 3 EStG begünstigten Handwerkerleistungen. Das gilt auch für im Jahr nach der Fertigstellung der Wohnung anfallende Garten-
und Landschaftsbauarbeiten, wenn nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung noch Außenarbeiten wie die Errichtung einer Terrasse
sowie von Stufen und Treppen anfallen und die Gartenarbeiten somit in einem engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang
mit der Errichtung des Gebäudes stehen.
5. Zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung müssen Handwerkerleistungen tatsächlich erbracht worden sein, und die Zahlungen
des Steuerpflichtigen müssen auch bestimmten, tatsächlich ausgeführten Handwerkerleistungen zuzuordnen sein. Eine von einem
Handwerksbetrieb an den bisherigen Vermieter adressierte Rechnung, aus der nicht hervorgeht, dass Arbeiten bereits ausgeführt
worden wären und die auch keine Zahlungsaufforderung enthält, berechtigt daher nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAG-54800
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