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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 122/15

Gesetze: TabStG § 1 Abs. 1TabStG § 1 Abs. 2TabStG § 4 Nr. 3TabStG § 15 Abs.1TabStG § 15 Abs. 2TabStG § 17TabStG § 21 Abs. 1TabStG § 22 Abs. 1TabStG § 23 Abs. 1TabStG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. dTabStG § 32 Abs. 1TabStG 1993 § 19TabStG 1993 § 22TabStV § 48 Abs. 3AO § 124 Abs. 1 S. 1AO § 215 EGRichtl-2008/118 Art. 7 Abs. 2 EGRichtl-2008/118 Art. 9 Abs. 2 EGRichtl-2008/118 Art. 11 Abs. 1 EGRichtl-2008/118 Art. 21 EGRichtl-2008/118 Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 EGRichtl-2008/118 Art. 24 Abs. 3 AEUVArt. 34 AEUV Art. 110 Abs. 1 EGVO-684/2009

Tabaksteuerrecht: Steuerentstehung und -erstattung von Mehrmengen im Rahmen eines Steueraussetzungsverfahrens

Leitsatz

1. Waren, die im elektronischen Verwaltungsdokument eines EMCS-Steueraussetzungsverfahrens nicht genannt sind (Mehrmenge), befinden sich nicht im Steueraussetzungsverfahren, auch wenn sie gemeinsam mit den im elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Waren versandt werden.

2. Wird eine Mehrmenge aus einem anderen Mitgliedstaat ins deutsche Steuergebiet versandt, entsteht die Steuer gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 TabStG.

3. Wird eine Mehrmenge vor ihrer Sicherstellung in ein Steuerlager aufgenommen, ist die Tabaksteuer gemäß § 32 TabStG zu erlassen oder zu erstatten.

4. § 32 TabStG ist kein negatives ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu entnehmen, nach dem es sich nicht um Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats handeln darf.

5. Selbst wenn § 32 TabStG ein solches negatives Tatbestandsmerkmal zu entnehmen wäre, verstieße dies gegen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote. Dies hätte zur Folge, dass das negative Tatbestandsmerkmal nicht angewendet werden dürfte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAG-54145

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