BFH Beschluss v. - VI B 43/99

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach den Vorschriften des § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F., die insoweit noch anzuwenden sind (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757), zulässig. Inhaltlich richtet sich die Entscheidung nach den ab 2001 geltenden Bestimmungen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 90). Danach ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob es für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ausreiche, dass eines der wesentlichen Merkmale (hier: Hausstand ”aus eigenem Recht”) zwar noch nicht im Zeitpunkt der Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort vorliege, aber später hinzutrete. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Denn da gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet, d.h. der zweite Haushalt am Beschäftigungsort eingerichtet sein muss, ergibt sich daraus die Konsequenz, dass zunächst ein eigener Hausstand des Steuerpflichtigen an einem anderen Ort bestanden haben muss, bevor es zur Übernahme der Zweitwohnung am Beschäftigungsort gekommen ist (vgl. Küttner/Thomas, Personalbuch 2001, Doppelte Haushaltsführung, Rz. 23).

b) Soweit der Kläger die Rechtssache deshalb als grundsätzlich bedeutsam ansieht, weil das Finanzgericht (FG) bei der Beurteilung der Fahrten zwischen dem Beschäftigungs- und dem Heimatort nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG die dazu ergangene Verwaltungsanweisung (Abschn. 42 Abs. 3 Satz 8 der Lohnsteuer-RichtlinienLStR— 1995) herangezogen habe, ist die grundsätzliche Bedeutung lediglich behauptet, aber nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (hinreichend substantiiert) dargelegt. Die Beschwerde ist auch nicht im Hinblick auf den neu eingeführten Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) begründet. Es ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dem FG ein schwerwiegender Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts unterlaufen wäre oder dass eine Revisionsentscheidung große wirtschaftliche und soziale Auswirkungen zur Folge hätte (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 116 FGO Tz. 47).

2. Die Rüge des Klägers, die Vorentscheidung weiche von dem (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) ab, ist auch im Hinblick auf die neue Gesetzeslage unbegründet. An die Stelle der Divergenz als Zulassungsgrund ist aufgrund des 2.FGOÄndG mit Wirkung ab 2001 das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) getreten. Voraussetzung dafür ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung über Fragen des revisiblen Rechts bestehen (vgl. Beermann in Deutsches Steuer-Zeitung 2001, 155, 159). Dies trifft im Verhältnis zwischen der Vorentscheidung und dem genannten BFH-Urteil nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft der BFH dort keine Aussage des Inhalts, dass ”dann und ab dann”, wenn ein auf eigenem Recht beruhender Hausstand gegeben sei, eine doppelte Haushaltsführung vorliege. Der Senat hat in dieser Entscheidung nicht in Frage, gestellt, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Zeitpunkt der Begründung des zweiten zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorliegen müssen.

3. Die von dem Kläger gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) liegt offensichtlich nicht vor. Im Grunde wendet sich die Beschwerde gegen die Tatsachenwürdigung des FG. Ein Verfahrensfehler kann daraus nicht abgeleitet werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1549 Nr. 12
TAAAA-67275