AlkStV § 72

§ 72 Schnittstellen [1]

1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

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HAAAG-53857

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 7 Nr. 3 i. V. mit Art. 9 VO v. 14. 8. 2020 (BGBl I S. 1960) wird § 72 mit Wirkung v. aufgehoben.