AlkStV § 67

§ 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht [1]

1Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:

  1. von Roh- und Ausgangsstoffen,

  2. von Halb- und Fertigerzeugnissen,

  3. von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und

  4. von den Umschließungen dieser Waren.

2Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.

Fundstelle(n):
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HAAAG-53857

1Anm. d. Red.: § 67 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .