AlkStV § 66

§ 66 Unterstützungspflichten

1Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. 2Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

  1. das für die Amtshandlung benötigte Material,

  2. die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,

  3. geeichte Wiege- und Messgeräte sowie

  4. verschließbare Räume und Behälter.

Fundstelle(n):
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HAAAG-53857