AlkStV § 47

§ 47 Beförderungen zu privaten Zwecken [1]

(1) 1Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird (§§ 24 bis 24c des Gesetzes). 2Die Vermutung kann widerlegt werden.

(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Gesetzes.

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HAAAG-53857

1Anm. d. Red.: § 47 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. (Abs. 2) und (Abs. 1).