AlkStV § 1

§ 1 Begriffsbestimmungen [1]

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl L 197 vom , S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl L 404 vom , S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: ein System, über das Personen, die an Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung oder an Lieferungen von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 des Gesetzes beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Alkoholerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen, um diese Bewegungen zu kontrollieren;

  3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

  4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

  5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

  6. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung oder der Lieferung zu gewerblichen Zwecken von Alkoholerzeugnissen nach § 24 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

  7. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl L 343 vom , S. 558; L 101 vom , S. 166; L 157 vom , S. 27; L 387 vom , S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl L 63 vom , S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;

  9. selbstgewonnene Rohstoffe: Stoffe, die von einem Abfindungsbrenner oder von einem Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind;

  10. Abfindungsalkohol: Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird und direkt mit der Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;

  11. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl L 343 vom , S. 1; L 87 vom , S. 35; L 264 vom , S. 44; L 101 vom , S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl L 63 vom , S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-53857

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .