BFH Beschluss v. - VI B 253/00

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet; sie war deshalb zurückzuwesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in seinem Urteil vom VI R 62/88 (BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117) dargelegt, dass Trinkgeldeinnahmen zu schätzen sind, falls die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der eigenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind. Dabei unterliegt es dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz, unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten wie der Art und dem Preisniveau des Lokals, der Zahlungsfähigkeit des typischen Kundenkreises, einer etwaigen besonderen Tätigkeit des Steuerpflichtigen (z.B. Thekendienst) und sonstiger Gesichtspunkte, zu einer angemessenen Schätzung der Trinkgeldeinnahmen zu gelangen.

Die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann zwar auch in Betracht kommen, wenn ein FG von der Rechtsprechung eines anderen FG abgewichen ist, sofern nicht die umstrittene Rechtsfrage bereits durch den BFH geklärt ist (vgl. , BFHE 161, 547, BStBl II 1990, 1059). Eine solche Klärung ist jedoch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen Trinkgeldeinnahmen geschätzt werden dürfen, bereits durch das BFH-Urteil in BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117 erfolgt. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 600 Nr. 5
WAAAA-67248