Steuerberaterhaftung
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zweiter Abschnitt: Verfahrensrechtliche Realisierung der Haftung durch Haftungs- und Duldungsbescheide
A. Systematik
1207Im 2. Teil der AO „Steuerschuldrecht” ist u. a. geregelt, wer Steuerpflichtiger ist, welches die Pflichten der gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter sowie der Verfügungsberechtigten sind, ferner unter welchen Voraussetzungen für fremde Steuerschulden gehaftet wird. Demgemäß enthält der 4. Teil der AO nicht nur die Vorschriften zur „Durchführung der Besteuerung”, die sich somit mit dem Steuerpflichtigen und dessen Steuerschuld befassen, sondern auch die für die Haftung maßgeblichen Vorschriften (§§ 191, 192 AO). Es folgen sodann im 5. Teil der AO die Vorschriften zum „Erhebungsverfahren” (§§ 218 ff. AO), während der 6. Teil der AO die „Vollstreckung” (§§ 249 ff. AO) regelt.
1208Bei dieser systematischen Einbeziehung der Haftungsregelungen in das Steuerschuldverhältnis verwischen deren grundsätzlichen Unterschiede: Jedoch sind Haftungs- und Duldungsbescheide keine Steuerbescheide i. S. der §§ 155 ff. AO; denn sie haben mit Steuerfestsetzung nichts zu tun. Haftungs- und Duldungsbescheide sind lediglich Verwaltungsakte i. S...