Steuerberaterhaftung
6. Aufl. 2017
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Neunter Abschnitt: Verjährung des Schadensersatzanspruchs
A. §§ 195, 199 BGB; § 68 StBerG a. F.
850§ 199 BGB n. F. (ab ):
„I. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
II. (…)
III. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
IV. (…)
V. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.”
§ 68 StBerG a. F. (aufgehoben mit Wirkung vom ):
„Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ...