Steuerberaterhaftung
6. Aufl. 2017
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Dritter Abschnitt: Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Eine Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass der Schaden ohne das Verhalten des Schädigers nicht eingetreten wäre. Haftungsbegründend ist die Pflichtverletzung des Steuerberaters. Kann das dem Berater vorgeworfene Handeln oder Unterlassen nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt, besteht eine ursächliche Verknüpfung zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden.
617Nach der im Zivilrecht anzuwendenden Adäquanzlehre ist nur das Verhalten kausal für einen Schaden, das zur Zeit der Handlung objektiv zur Herbeiführung des Schadens geeignet erschien. Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Pflichtverletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolgs geeignet war.
Kausalverläufe, die dem Steuerberater billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können, scheiden aus.
Beschränkter Pflichtenumfang, Anlageberatung: Der Schaden muss der haftungsbegründenden Pflichtv...