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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 817/12 EFG 2017 S. 1288 Nr. 15

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 S. 3, KStG § 14 Abs. 2 S. 1, KStG § 14 Abs. 1, GewStG § 36 Abs. 2 S. 3, UmwStG § 18 Abs. 1 S. 2

Zurechnung von Verlusten bei einer gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft

Leitsatz

  1. Gewerbeverluste, die durch eine Organgesellschaft in den Jahren 2000 - 2001 verursacht wurden, sind der von den Gesellschaftern Zwecke der Ausübung einer einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen und wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 2 S. 3 GewStG i.d.F. des UntStFG und des § 14 Abs. 2 S. 1 KStG i.d.F. des UntStFG und nicht den unmittelbar an der Organgesellschaft beteiligten Gesellschaftern.

  2. Die gesetzlich angeordnete Rückwirkung der gesetzlichen Grundlagen ist verfassungsrechtlich zulässig.

  3. Das gleiche gilt für den im Jahr 2002 durch eine Organgesellschaft verursachten Gewerbeverlust.

  4. Die Willensbildung-GbR wird durch die Neuregelung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften durch das StVergAbG ab dem nicht auf der Ebene der Gesellschafter fortgesetzt.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1288 Nr. 15
IAAAG-51745

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