Einheitsbewertung: Schätzung der üblichen Miete bei renoviertem Altbau
fehlerbeseitigende Wertfortschreibung
Leitsatz
1. Die übliche Miete ist nach § 79 Abs. 2 S. 2 BewG grundsätzlich in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für
Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung am regelmäßig gezahlt wurde.
2. Hat sich durch an dem Gebäude vorgenommene bauliche Maßnahmen der Zustand der Räume so wesentlich verändert, dass sie nicht
mehr mit Räumen des ursprünglichen Baujahrs des Gebäudes vergleichbar und deshalb nicht mehr diesem, sondern dem vom FA angenommenen
späteren Baujahr zuzuordnen sind, so ist der Berechnung der Jahresrohmiete der diesem Baujahr im Mietspiegel zugeordnete Wert
zugrunde zu legen.
3. Eine anderweitige Schätzung der ortsüblichen Jahresrohmiete reicht zur Vornahme einer Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung
nur dann aus, wenn die ursprüngliche Schätzung (im Streitfall aufgrund zunächst unzutreffender Ermittlung des für die Berechnung
der Jahresrohmiete maßgeblichen Baujahrs des Gebäudes) außerhalb jeder vernünftigen Überlegung gelegen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1238 Nr. 15 ErbStB 2017 S. 274 Nr. 9 EAAAG-51084
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