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LSG Bayern Urteil v. - L 1 R 429/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Hat ein Versicherter zum bereits eine Altersrente bezogen (hier für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI), ist ein Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI ausgeschlossen.

2. Die Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI ist verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
EAAAG-50530

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