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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 186/16

Gesetze: EGVO-1/2005 Art. 1 EGVO-1/2005 Art. 3 EGVO-561/2006 EUVO-817/2010

Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports

Leitsatz

1. Enthält das Beförderungsintervall eine oder mehrere Haltephasen, sind diese bei der Berechnung der Gesamtdauer des Beförderungsintervalls hinzuzurechnen.

2. Auch die Nähe zum Umladeort kann eine Verlängerung der Beförderungsdauer um maximal zwei Stunden nach Ziffer 1.8 im Interesse der Tiere rechtfertigen.

3. Eine Standzeit von 10 Stunden, um die nach der Verordnung Nr. 561/2006 vorgegebenen Lenkzeiten nicht zu überschreiten, stellt eine Überschreitung der nach Ziffer 1.4 lit. d) einzulegenden mindestens einstündigen Ruhepause dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAG-50212

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