Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete 1991 auf einem von ihr —später auf unbefristete Dauer— angemieteten Grundstück zwei Leichtbauhallen zum Betrieb von Verkaufsmärkten. Diese weisen einen umbauten Raum von ca. 10 000 cbm auf. Die Außenhaut der Leichtbauhallen besteht aus Wellblechen, der Fußboden aus Mineralbeton, der auf der Oberfläche mit Textilbelag verkleidet ist. Unter den Längsseiten der Hallen befinden sich jeweils Streifenfundamente, in die Gewindestangenanker einbetoniert sind. Über diese besteht mittels Schraubbefestigungen eine Verbindung zwischen den die Hallen tragenden Bodenstreben und den Fundamenten. Diese ist in erster Linie erforderlich, um die Ortsfestigkeit der Hallen zu gewährleisten, also ein ”Wegrücken” der Hallen aufgrund von Sog-, Druck- und Schubkräften zu verhindern.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) stellte für die Leichtbauhallen durch Nachfeststellungsbescheid vom auf den u.a. als Grundstücksart ”Geschäftsgrundstück auf fremdem Grund und Boden” fest und rechnete dieses der Klägerin als Betriebsgrundstück zu. Während des Einspruchsverfahrens wurde der Einheitswert durch Bescheid vom herabgesetzt.
Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin beantragte, den Einheitswertbescheid aufzuheben, blieben ohne Erfolg. Die Klägerin machte geltend, die Leichtbauhallen seien mit dem Grund und Boden nicht fest verbunden. Es handele sich deshalb nicht um Gebäude. Die Schraubverbindungen seien jederzeit lösbar und stellten deshalb keine feste Verbindung dar. Die Hallen ruhten auch nicht auf Grund eigener Schwere auf den Fundamenten. Vielmehr bestehe wegen ihres geringen Eigengewichts bei entsprechenden Windverhältnissen die Gefahr des Abhebens oder Wegrückens.
Demgegenüber vertrat das Finanzgericht (FG) in seinem klageabweisenden Urteil die Auffassung, dass zwischen den Hallen und dem Grund und Boden eine feste Verbindung bestehe. Diese ergebe sich aus den Schraubverbindungen der Hallen mit den Streifenfundamenten. Der Umstand, dass diese Verbindung mit dem Fundament in erster Linie erforderlich sei, um die Ortsfestigkeit der Hallen zu gewährleisten, stehe der Annahme, dass die Hallen auf Fundamente gegründet seien, nicht entgegen.
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 108 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 129 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.V.m. § 50 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (BewG DDR) vom (Gesetzblatt der DDR I 1970, SDr 674).
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den geänderten Einheitswertbescheid i.d.F. der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das FG die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einheitswertsbescheids bejaht. Die Leichtbauhallen stellen Gebäude auf fremdem Grund und Boden dar.
Nach § 50 Abs. 3 BewG DDR, der nach § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG auf den Streitfall Anwendung findet, gilt als Grundstück auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist. Der Gebäudebegriff in § 50 BewG DDR ist derselbe wie in § 68 bzw. § 70 Abs. 3 BewG 1965. § 50 BewG DDR entspricht wörtlich § 50 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes, auf den auch § 70 Abs. 3 BewG 1965 zurückzuführen ist; § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 entspricht § 50 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes, mit dem wiederum § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG DDR wortgleich ist. Danach ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es —neben anderen im Streitfall nicht zweifelhaften Merkmalen— fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 1999, 909, und vom II R 48/88, BFHE 163, 236, BStBl II 1991, 618, m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Leichtmetallhallen mit dem Grund und Boden verbunden. Dies ist der Fall, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden sind, das Bauwerk auf diese gegründet und dadurch mit dem Boden verankert ist (, BFHE 154, 143, BStBl II 1988, 847, m.w.N.). Die Verankerung mit dem Boden wird, wovon das FG zutreffend ausgeht, im Streitfall durch die Verbindung der die Hallen tragenden Bogenstreben mit den ihrerseits fest in den Boden eingelassenen Fundamenten mittels der in die Fundamente einbetonierten Gewindestangenanker bewirkt. Ohne Belang ist, dass die Verbindung mit den Gewindestangenankern wieder gelöst werden kann, denn dies ändert nichts daran, dass die Hallen fest verankert sind, solange die Verbindung besteht (vgl. , BFH/NV 1989, 484).
Die Klägerin missversteht die Rechtsprechung, wenn sie ausführt, dass eine feste Verbindung zum Grund und Boden nur bestehe, wenn das Bauwerk auf dem Fundament in dem Sinne ruhe, dass über das Fundament die ”statischen Lasten” des Bauwerks in den Boden geleitet werden. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, denn die Streifenfundamente dienten lediglich als Gegengewicht, damit die Hallen bei Witterungseinflüssen wie Seitenwind durch Druck oder Sog nicht abheben oder wegwehen können. Die in der Rechtsprechung des BFH wiederholt anzutreffende Formulierung, dass es genüge, wenn ein Bauwerk kraft seiner eigenen Schwere auf dem Fundament ruht (z.B. , BFHE 96, 57, 65, BStBl II 1969, 517; vom II R 140/67, BFHE 109, 156, BStBl II 1973, 507, und vom II R 222/83, BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787), betrifft nur einen Sonderfall der Gründung des Bauwerks auf den Fundamenten, besagt aber nicht, dass nur dann von einer Verankerung im Boden gesprochen werden könne, wenn die Fundamente notwendig seien, um ”statische Lasten” in den Boden abzuleiten. Bereits aus dem Urteil vom II 44/53 U (BFHE 58, 575, BStBl III 1954, 130) geht hervor, dass nur eine feste Verbindung mit dem Boden entscheidend ist, dass es aber unerheblich ist, wie die technische Frage gelöst wird, ob es erforderlich sei, das Bauwerk fest mit dem Boden zu verbinden oder ob es genüge, es nur lose aufzusetzen, weil es insbesondere infolge der Eigenschwere ohnehin auf dem Fundament ruhen würde.
Zutreffend hat es deshalb das FG als eine wesentliche Funktion eines Fundaments angesehen, nicht nur die von den Hallen ausgehenden Baulasten (die vertikalen Kräfte), sondern auch die von dem Bauwerk ausgehenden sonstigen Kräfte, worunter auch die von der Klägerin hervorgehobenen Windkräfte zu zählen sind, in den Boden abzuleiten, um dadurch die Standfestigkeit des Bauwerks zu sichern. Dies entspricht den Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 154, 143, BStBl II 1988, 847, wonach es Aufgabe eines Fundaments ist, die aus dem Bauwerk herrührenden Lasten und Kräfte so in den Baugrund abzuleiten, dass für das Bauwerk Standsicherheit gewährleistet ist. Das FG hat festgestellt, ohne dass hierzu eine Sachverhaltsrüge erhoben worden wäre, dass die Streifenfundamente nicht, wie die Klägerin meint, bloße ”Gegengewichte” seien, die das ”Wegwehen” verhindern sollen. Vielmehr leiten sie die von den Hallen ausgehenden Sog-, Druck- und Schubkräfte in das umliegende Erdreich ab und gewährleisten so die Ortsfestigkeit und Standsicherheit der Hallen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 581 Nr. 5
HAAAA-66845