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Arbeitshilfe Juli 2017

Beim Erblasser nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG gesondert festgestellte verbleibende negative Einkünften sind beim Gesamtrechtsnachfolger zu berücksichtigen

Gehen gesondert festgestellte verbleibende negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG auf den Erben über?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().