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StuB Nr. 13 vom Seite 495

Rückstellungen für zukünftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten – keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG

Anmerkungen zum

WP/StB Lars-Oliver Farwick

Die Bildung von Rückstellungen für Nachsorge- oder Rekultivierungsverpflichtungen verbietet sich immer dann, wenn die Aufwendungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzustufen und somit aktivierungspflichtig sind. Diese Regelung gilt sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht und resultiert aus dem Grundsatz, dass Vermögensumschichtungen sowie Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge der Erfolgsneutralität unterliegen. Neben der häufigen Abgrenzungsproblematik, ob es sich um die Anschaffung- oder Herstellung von aktivierungsfähigen Wirtschaftsgütern handelt, stellt sich auch die Frage, wie man mit solchen Kosten umgeht, die für Wirtschaftsgütern anfallen, aus denen in Zukunft keine Erträge mehr erwirtschaftet werden. Diesen Fall hatte der BFH im Zusammenhang mit Nachsorgeverpflichtungen für Mülldeponien zu entscheiden und stand dabei u. a. vor Frage, ob Aufwendungen dann rückstellungsfähig sind, wenn es sich um eine „wertlose“ Anschaffung handelt.

Kernfragen
  • Welche Besonderheiten regelt der „Deponie-Erlass“ des BMF?

  • Welche Auffassung vertritt der BFH zur Auslegung der Norm des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG?

  • Wie urteilt der BFH dazu...