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NWB direkt Nr. 28 vom Seite 756

Cum/Cum-Geschäfte nach § 36a EStG

Christian Ebner

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAG-48823 § 36a EStG soll auf Cum/Cum-Geschäfte prohibitiv wirken. Mit dem (BStBl 2017 I S. 726) hat die Praxis nun eine lang erwartete Anleitung an der Hand, wie mit Detailfragen umzugehen ist. Im Rahmen des sog. Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes I vom (BGBl 2016 I S. 3000) wurde zudem flankierend zu § 36a EStG mit § 50j EStG eine Vorschrift eingeführt, die Cum/Cum Treaty Shopping verhindern soll.

Ausführlicher Beitrag s. .

Cum-Cum-Geschäfte

Cum/Cum-Geschäfte stellen einen Unterfall von Steuerarbitrage, meist in der Variante „Cross-Border Arbitrage“, dar.

[i]BMF, Schreiben vom 3.4.2017, BStBl 2017 I S. 726 Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a EStG: Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen, d. h. 45 Tage vor und 45 Tage nach Fälligkeit der Dividende (Ex-Tag). Für die Berechnung der tatsächlichen Haltedauer stellt das BMF auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums bzw. den Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile bzw. Genussscheine ab (Rn. 5 ff.). Es greift die Fifo-Regel.

Das Mindestwertänderungsrisiko setzt voraus, dass der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem...