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Cum/Cum-Geschäfte nach § 36a EStG
Die Neuregelung im Lichte des BMF-Schreibens vom 3. 4. 2017
[i]Fiand, NWB 5/2016 S. 344Cum/Cum-Geschäfte sind dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge. Dies ist erstaunlich, weil es sich hierbei um ein lange bekanntes Phänomen handelt. § 36a EStG soll nun auf Cum/Cum-Geschäfte prohibitiv wirken. Die Änderung zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften ist bereits ab dem anzuwenden, um Gestaltungen schon in der Dividendensaison 2016 zu verhindern. Ob die Maßnahme nun auf einmal derart dringlich ist, dass es einer rückwirkenden Anwendung des neuen § 36a EStG bedurfte, lässt sich bezweifeln und lässt sich wohl u. a. mit der Flüchtlingskrise, Reform der Alterssicherung und Eurokrise begründen. Am wurde das finale 32-seitige BMF-Schreiben (BStBl 2017 I S. 726) veröffentlicht. Mit dem sog. Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz I vom (BGBl 2016 I S. 3000) wurde zudem flankierend zu § 36a EStG mit § 50j EStG eine Vorschrift eingeführt, die Cum/Cum Treaty Shopping verhindern soll.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Cum/Cum-Geschäfte
1. Ratio: Steuerarbitrage
[i]Variante meist „Cross Border Arbitrage”Cum/Cum-Geschäfte sind ein Unterfall von Steuerarbitrage, meist in der Variante „Cross Border Arbitrage“. Es wird zu Recht darauf hingewiesen, dass Steuerarbitrage nicht selten auch ein Sym...