Lehrbuch Einkommensteuer
23. Aufl. 2017
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Anhang 2:
6.3.1 Begünstigter Personenkreis
6.3.1.1 Unmittelbar begünstigte Personen
3001Die persönlichen Voraussetzungen müssen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zumindest während eines Teils des Jahres vorgelegen haben (, BStBl 2013 I 1022, Rz. 1). Ab ist die Mitgliedschaft im System der deutschen Alterssicherung und nicht der steuerliche Status der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht Anknüpfungspunkt für die steuerliche Förderung (§ 79 Satz 1 i. V. m. § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG).
3002Als unmittelbar begünstigte Personen kommen in Betracht:
Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG; Rz. 2 und 3 des BStBl 2013 I S. 1022). Hierzu gehört der in der Anlage 1 Abschnitt A des aufgeführte Personenkreis.
In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wer nach §§ 1 bis 4, 229, 229 a und 230 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegt. Zu den in Anlage 1 Abschn. A des (BStBl 2013 I S. 1022) aufgeführten Pflichtversicherten in der inlän...