Lehrbuch Einkommensteuer
23. Aufl. 2017
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Kapitel 15: Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
15.1 Allgemeine Grundsätze und Einschränkungen der beschränkten Steuerpflicht
15.1.1 Allgemeines
2616Ähnlich wie bei der unbeschränkten kann auch bei der beschränkten Steuerpflicht zwischen der „einfachen“ beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG und der „erweiterten“ beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG (vgl. Rdn. 2701 ff) unterschieden werden. Die hierzu jeweils erforderlichen Voraussetzungen sind in folgendem Schaubild zusammengefasst:
2617Unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG können also in erster Linie natürliche Personen fallen, die weder einen Wohnsitz i. S. d. § 8 AO noch den gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. 9 AO im Inland haben, also nicht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG (vgl. Rdn. 20, 27 ff.) unterliegen. Dies gilt jedoch immer nur dann, wenn die betreffende – nicht unbeschränkt steuerpflichtige – natürliche Person inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG bezieht. Darunter fallen grundsätzlich alle im § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG bezeichneten sieben Einkunftsarten, wobei allerdings von Einkunftsart zu Einkunftsart unterschiedliche zusätzliche Bestimmungen gelten, die in § 49 Abs. 1 Nr. 1 – 10 EStG besonders geregelt und im Einzelfall ...BStBl 1967 III 392