Veräußerung/Übertragung: Mittelbare verdeckte Einlage durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen
Leitsatz
1) Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass die Behörde gehindert ist, nachträglich bekannt gewordene Tatsachen
zum Anlass einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht
vor dem maßgeblichen Zeitpunkt die Tatsachen hätte feststellen können, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht
genügt hat.
2) Ein Steuerpflichtiger, der – wie im Streitfall – einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt in der Steuererklärung nicht
richtig, vollständig und deutlich darstellt und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachkommt, kann sich
nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn – wie im Streitfall – die Ermittlungspflichtverletzung der Behörde
nicht deutlich überwiegt.
3) Eine mittelbar verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht einer Veräußerung
gleich.
4) Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft gehen nicht unter, wenn sie die GmbH gemäß § 33 GmbHG erwirbt, sofern der
Erwerb nicht zur Einziehung erfolgt.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2017 S. 326 Nr. 10 XAAAG-48387
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