BFH Beschluss v. - I B 118/00

Gründe

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757). Sie ist zu verneinen, die Beschwerde war zu verwerfen.

Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör noch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG) ordnungsgemäß gerügt. Gleiches gilt für die Rüge, das FG habe das Verfahren zu Unrecht nicht ausgesetzt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist nicht schlüssig erhoben. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass das FG ihr entgegen § 78 Abs. 1 FGO die Einsicht in Gerichtsakten oder dem Gericht vorliegende Akten verweigert hat (vgl. , BFH/NV 1998, 1498).

Auch die Verletzung der Verpflichtung des FG zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß gerügt. Zwar hat das FG ihrem schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die von ihr genannten Straf- und Steuerfahndungsakten sowie die beschlagnahmten Gegenstände zum Verfahren beizuziehen, nicht entsprochen. Mit ihrer Beschwerde hat die Klägerin jedoch nicht wie erforderlich vorgetragen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus der Ausschöpfung dieser Beweismittel für die Vorentscheidung noch ergeben hätten (BFH-Beschlüsse vom III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40) oder zumindest hätten ergeben können (, BFH/NV 1999, 627, m.w.N.). Die Behauptung, dass das FG auf der Grundlage der beizuziehenden Akten nicht von der Schlüssigkeit der Feststellungen der Steuerfahndung hätte ausgehen können und demzufolge anders entschieden hätte, ist nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, als das FG die Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens für das vorliegende Verfahren mit ausführlicher Begründung verneint hat.

Soweit die Klägerin rügt, das FG sei den von ihr vorgetragenen Einwendungen gegen den Bericht der Steuerfahndung nicht gefolgt, rügt sie im Ergebnis die Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und damit die Anwendung materiellen Rechts durch das FG. Dies gilt auch für dessen Beurteilung der Festsetzungsverjährung und der ungeklärten Geldzuflüsse.

Letztlich hat die Klägerin auch die Rüge, das FG habe das Verfahren zu Unrecht nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt, nicht schlüssig erhoben. Dazu wäre jedenfalls erforderlich gewesen, darzulegen, warum das FG —trotz der dahin gehenden ausführlichen Begründung in der Vorentscheidung— das ihm insoweit zukommende Ermessen nicht zutreffend ausgeübt hat (vgl. , BFH/NV 1996, 571).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1583 Nr. 12
MAAAA-66638