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BBK Nr. 12 vom

Erfassung der Bauabzugsteuer nach §§ 48 bis 48d EStG

Julia Breer und Karin Goy

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Voraussetzungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff der Bauleistung ist weit auszulegen und umfasst demnach nicht nur die Bauleistungen im Sinne der Baubetriebs-Verordnung, sondern auch die Gewerke, die nach § 2 Baubetriebs-Verordnung ausgeschlossen sind.

Nicht zu den Bauleistungen gehören z. B. planerische Leistungen.

Hinweis:

Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG geht die Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, wenn steuerpflichtige Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbracht werden und der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der gleichzeitig nachhaltig Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringt. Die Begriffe der Bauleistung nach § 13b UStG und nach §§ 48 ff. EStG sind weitgehend gleich.

Zum Abzug der Steuer sind Unternehmen im Sinne des § 2 UStG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, wenn sie Leistungsempfänger einer im Inland erbrachten Bauleistung (= Auftraggeber) sind. Ein Leistungsempfänger ist nach § 48 Abs. 2 EStG nicht zum Steuerabzug verpflichtet, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr bei aussch...