Änderungsbefugnis wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts
Leitsatz
Folgt das FA in einem mehrere Streitjahre betreffenden Klageverfahren dem Einwand der Klägerin, dass bezüglich der Nutzung
eines zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Hauses nicht eine vGA auf Grund der „Unterhaltung eines Verlustwirtschaftsgutes
im Interesse des Gesellschafters”, sondern eine vGA auf Grund der „unentgeltlichen Überlassung eines Wirtschaftsgutes an den
Gesellschafter” vorliege, so steht – ungeachtet der hieraus resultierenden Teilabhilfe für ein Streitjahr - das sog. Verbot
der Sachverhaltsergänzung einer verbösernden Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzungen und der zugehörigen Feststellungen
für die weiteren Streitjahre gemäß § 174 Abs. 4 AO entgegen, weil die Sachverhaltsgrundlage der geänderten Bescheide (Höhe
der Aufwendungen für den Grundbesitz) nicht unverändert zur Grundlage der zu ändernden Bescheide (Höhe der Kostenmiete, nutzende
Personen, Nutzungszeiten) werden kann.
Die Nutzung einer Wohnung zur Bauüberwachung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft begründet
keine das Betriebsausgabenabzugsverbot für Gästehäuser gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG ausschließende Betriebsstätte i.S.d.
§ 12 Nr. 8 AO.
Das Unterhalten eines Gästehauses ist nur dann Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen
i.S.d. Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, wenn der Gewinn aus der Betätigung selbst, nicht aber aus der Veräußerung
des Gästehauses erzielt werden soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 886 Nr. 11 GStB 2017 S. 318 Nr. 9 DAAAG-47134
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