Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 34 Vorläufiger Rechtsschutz
I. Aussetzung der Vollziehung
1. Von Gesetzes wegen sofortig vollziehbare Bescheide
1Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Nach Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der darin liegt, Störungen bei der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs zu vermeiden, stellt jedenfalls jedes Leistungsgebot im Sinne des § 254 AO, das der planmäßigen Tilgung der Abgabenschuld dient, eine Anforderung öffentlicher Abgaben dar. Der Begriff der „Anforderung" ist kein im Abgabenrecht inhaltlich definierter Begriff und daher einer Auslegung zugänglich. Duldungsbescheide dienen der Tilgung einer Abgabenschuld, die wiederum den öffentlichen Finanzbedarf decken sollen. Sie stellen sich deshalb als Anforderung öffentlicher Abgaben dar.
2Zu Kosten zählen jedenfalls rechtsnormativ bestimmte und bestimmbare, regelmäßig anfallende öffentlich-rechtliche Geldforderungen zur Abgeltung eines behördlichen Aufwands. Kosten, die weder nach ihrem Anfall noch nach ihrer Höhe planbarer Gegenstand der Haushaltsplanung sind, fallen nicht unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zu Abgaben gehören Steuern, Beiträge und Gebühren. Streit...