Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 31 Beitreibung
I. Rechtsgrundlage
1Für die Vollstreckung von Kommunalabgaben nach den KAG gilt das jeweilige Landesvollstreckungsgesetz, da auf den 6. Teil der AO allenfalls nur in einzelnen Vorschriften verwiesen wird, vor allem auf die entsprechenden Vorschriften der AO für die Vollstreckung im Insolvenzverfahren (§ 251 Abs. 2 AO). Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder verweisen indes ihrerseits umfangreich auf die AO, diese wiederum auf die Vorschriften der ZPO. Hier wird das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes zu Grunde gelegt, dem die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder ähnlich sind. Einzelheiten werden vielfach in Verwaltungsvorschriften geregelt.
II. Vollstreckungsbehörde
2Die VwVG der Länder gehen davon aus, dass die Beitreibung von Geldforderungen stets Aufgabe besonderer Vollstreckungsbehörden ist, und dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe innerhalb der verschiedenen Verwaltungen regelmäßig den Kassen zusteht. Für die Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden gelten die §§ 4 bis 8 LVwVfG.
III. Vollstreckungsschuldner (§ 2 VwVG)
3Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
wer eine Leistung als Selbstschuldner ...