Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 30 Insolvenz
I. Grundsätze
1Die AO enthält in § 251 Abs. 2 und 3 nur folgende Regelungen:
(Abs. 2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 InsO gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(Abs. 3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
2Ist über das Vermögen eines Abgabenpflichtigen (Schuldner) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können somit die Behörden ihre Ansprüche nach der AO während der Dauer des Verfahrens nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen; dies folgt aus § 251 Abs. 2 Satz 1 AO.
II. Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1. Übersicht
3Nach § 16 InsO sind Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO),
die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und
die Überschuldung (§ 19 InsO).
Die gleichen Eröffnungsgründe gelten auch in Nachlassinsolvenzverfahren (§ 320 InsO).
2. Zahlungsunfähigkeit
4Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist in der Regel anzunehmen, wenn de...