Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 29 Erbfall
I. Zuordnung der Abgabenschuld
1Bei der Frage der Haftung sind zu unterscheiden:
Erblasserschulden und Erbfallschulden zählen aufgrund der gesetzlichen Regelung (§ 1967 Abs. 2 BGB) zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe nur nach Maßgabe des § 1975 BGB (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz) auf den Nachlass beschränkt haftet.
Unter Erblasserschulden sind vom Erblasser herrührende Schulden zu verstehen, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren. Eine Erblasserschuld liegt nur vor, wenn die persönliche Abgabenschuld vor dem Erbfall entstanden ist.
Erbfallschulden sind die den Erben als solchen treffenden Schulden, die aus Anlass des Erbfalls entstehen; zu ihnen gehören Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen, aber auch Nachlasskosten und Nachlassverwaltungsschulden.
Zu den im Gesetz nicht genannten Nachlasserbenschulden sind diejenigen Verbindlichkeiten zu rechnen, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist.
Bei Eigenschulden des Erben handelt es sich um Verbindlichkeiten, die vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstand...