Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 28 Öffentliche Lasten in der Zwangsversteigerung sowie Zwangsverwaltung
I. Öffentliche Last in der Zwangsversteigerung
1. Rangordnung
1Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewährt § 10 Abs. 1 ZVG nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis der Beträge:
Ansprüche aus der Zwangsverwaltung;
Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Erstattung der der Masse entstandenen Kosten zur Feststellung des beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt.
bestimmte Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums;
– hier wichtig – die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks (§ 27 Rn. 10 f.) wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundst...