Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 26 Zinsen und Abgabenerstattung
I. Zinsen
1. Sinn und Zweck
1Zinsen sind – wie Zinsen aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche – ein laufzeitabhängiges Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldbetrags. Der Zinsanspruch ist deshalb grundsätzlich vom Bestehen des Abgabenanspruchs abhängig und akzessorisch.
2Nach § 233 AO werden Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis (§ 37 AO) nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ansprüche auf abgabenrechtliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst. So schließt § 233 Satz 2 AO die Verzinsung erstatteter Säumniszuschläge insgesamt aus, auch als Prozesszinsen nach § 236 AO, denn zu den abgabenrechtlichen Nebenleistungen gehören gemäß § 3 Abs. 4 AO ausdrücklich auch Säumniszuschläge. Dies gilt auch für den Anspruch auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO. Daher sind auch Zinseszinsen unzulässig (§ 242 Satz 2 AO).
2. Prozesszinsen nach § 291 BGB
3Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind „in der Regel“ bzw. „grundsätzlich“ Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu entrichten. Eine Geldschuld hat danach der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigk...