Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 25 Begriff und Zweck der abgabenrechtlichen Nebenleistungen sowie Zuschläge
I. Begriff und Zweck der abgabenrechtlichen Nebenleistungen
1Die Definition enthält § 3 Abs. 4 AO: Abgabenrechtliche Nebenleistungen sind – soweit für Kommunalabgaben einschlägig –
Zuschläge
Verspätungszuschläge (§ 152 AO),
Säumniszuschläge (§ 240 AO),
Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO (Schätzung),
Zinsen (§ 233 AO),
Zwangsgelder (§ 329 AO)
Kosten (§ 89 AO).
2Die Aufzählung der abgabenrechtlichen Nebenleistungen ist durch die Verweisung der KAG auf die AO abschließend. So gibt es weder Verzugszinsen noch Zinsen nach § 818 BGB.
3Der Zweck der Nebenleistungen ist vielfältig. Sie dienen in erster Linie der Absicherung und Durchsetzung der neben der Zahlungspflicht bestehenden Pflichten des Abgabenpflichtigen und Dritter im Verfahren. Außerdem soll vielfach der Vorteil abgeschöpft werden, den der Abgabenpflichtige aus der Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zieht. Die Nebenleistungen stellen homogene und heterogene Sanktionsmittel dar, was zu praktisch...