Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 21 Grundsätze der Verjährung
I. Sinn und Zweck
1Verjährungsregelungen sind Ausdruck der Gewährleistung von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Den Verjährungsregelungen ist es eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit den Anforderungen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist es unvereinbar, wenn die Verwaltung den Ablauf der Frist durch Hinauszögern einer Handlung, die Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist, bestimmen und so letztlich beliebig verlängern könnte.