Michael Sauthoff

Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81371-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66971-2

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Dokumentvorschau
Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen (1. Auflage)

§ 20 Billigkeitsmaßnahmen

I. Grundlagen

1. Regelungen der AO

1Der Zweck der §§ 163, 227 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Abgabenbescheid selbst ändernde Korrektur des Betrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die Belastung durch die Abgabe als unbillig erscheinen lässt.

2Ein Billigkeitserlass kann – verfassungsrechtlich – geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, bei der Abgabenfestsetzung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt. Sie können in Art. 2 Abs. 1 GG (Übermaßverbot) oder Art. 3 Abs. 1 GG (Atypik wegen besonderer Umstände) liegen. Namentlich kann es um die Erhebung der Abgabe auf der Grundlage einer typisierenden Regelung der Abgabesatzung gehen, die möglicherweise in Einzelfällen zu unzumutbaren Nachteilen führt. Sie werden neben Billigkeitsregelungen in der Satzung durch die nach der AO bestehenden Möglichkeiten der Stundung (§ 222 AO), des Zahlungsaufschubs (§ 223 AO) und des Billigkeitserlasses (§ 227 AO) vermieden. Hierzu kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO zu beantrage...