Michael Sauthoff

Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81371-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66971-2

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Dokumentvorschau
Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen (1. Auflage)

§ 19 Änderung und Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 130 f. AO; Wiederaufgreifen

I. Anwendungsbereich nach Landes-KAG

1§ 130 f. AO gilt in allen KAG für andere als Steuer(Abgaben)bescheide oder diesen gleichgestellten Verwaltungsakte.

2In Bay, Bbg, Hess, Nds, NRW, RP, Saarl, LSA und Thür sind § 130 f. AO auch für Abgabenbescheide oder diesen gleichgestellten Verwaltungsakte anzuwenden. §§ 172 bis 177 AO sind auch nicht im Wege der Analogie anwendbar.

II. Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 130 AO)

1. Allgemeiner Rücknahmetatbestand
a) Tatbestandsvoraussetzungen

3Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er im Zeitpunkt seines Erlasses ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (§ 4 AO) verstößt, ermessensfehlerhaft ist (§ 5 AO) oder eine Rechtsgrundlage überhaupt fehlt. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hingegen macht einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht im Sinne des § 130 AO rechtswidrig, es sei denn, es lä...