Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 18 Korrekturen nach §§ 172 ff. AO
I. Anwendbarkeit
1. Nach Landes-KAG
1Auf §§ 172 bis 177 AO wird verwiesen
in § 3 KAG BW mit der Maßgabe, dass § 172 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AO keine Anwendung findet, auf §§ 173, 174 AO mit der Maßgabe, dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt,
in § 3 Sächs KAG mit der Maßgabe, dass § 172 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AO keine Anwendung findet und auch rechtswidrige, aber bestandskräftige Abgabenbescheide bei Vorliegen eines dauerhaften Vollstreckungshindernisses aufgehoben oder geändert werden können,
2Nach Auffassung des OVG Schleswig möge § 172 Abs. 1 AO unter dem Gesichtspunkt des erhöhten Bestandsschutzes bei Abgabenbescheiden zwar für kommunale Steuern anwendbar sein; Sinn und Zweck des erhöhten Bestandsschutzes bei Steuerbescheiden träfen jedoch für die dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung unterliegenden Entgeltabgaben nicht zu, so dass eine entsprechende Anwendung des § 172 Abs. 1 AO nicht in Betracht komme mit der Folge, dass hier § 116 LVwG SH (§ 48 VwVfG) anzuwenden ist.
3§§ 172 ff. AO sind nicht übernommen in den enumerativen Aufzählungen der KAG von Bay, Bbg, Hess, Nds, NRW, RP, Saarl, LSA und Thür. Hier sind auch auf Abgaben- und ihnen gleichgestellte Bescheide § 130 f. AO anzuwen...