Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 17 Abgabenfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufige Steuerfestsetzung
I. Abgabenfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
1. Anwendungsbereich
a) Nach Landes-KAG
1Auf § 164 AO wird verwiesen in § 3 KAG BW, § 4 HKAG, § 11 NKAG, § 12 KAG NRW, § 3 KAG RP, § 3 SächsKAG, § 13 KAG-LSA sowie KAG MV und SH. Demnach ist § 164 AO nicht anwendbar in Bay, Berlin, Bbg, Brem und Thür.
b) Grundsätzlicher Anwendungsbereich
2Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 AO gilt dies etwa im Fall der Festsetzung einer Vorauszahlung. § 164 AO dient der Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens. Der Vorbehalt ermöglicht im Interesse des Fiskus eine rasche Steuererhebung ohne Notwendigkeit zur sofortigen und abschließenden Prüfung, andererseits wird der Steuerfall im Interesse sowohl des Staates als auch des Steuerpflichtigen offen gehalten.
3Diese Vorschrift ist jedoch nicht dafür gedacht, eine Abgaben-, insbesondere Beitrags oder Gebührenerhebung generell wegen des bloßen Verdachts oder der theoretischen Möglichkei...