Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 16 Korrekturvorschriften, Umdeutung und Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit
I. System der Korrekturvorschriften
1Als Korrektur fehlerhafter oder rechtmäßiger Verwaltungsakte kommen in Betracht:
Vorläufige Abgabenfestsetzung, Aussetzung der Abgabenfestsetzung (§ 165 AO)
→ unten § 17 Rn. 11 ff.
Änderung und Aufhebung nach §§ 172 ff. AO von Abgabenbescheiden oder diesen gleichgestellten Verwaltungsakten (§§ 181 Abs. 1 Satz 1, 239 Abs. 1 Satz 1 AO), soweit nach dem jeweiligen KAG angeordnet
→ unten § 18
Aufhebung und Änderung gemäß §§ 130 f. AO
sämtlicher sonstiger Verwaltungsakte
von Steuer(Abgaben)bescheiden oder diesen gleichgestellten Verwaltungsakten (§§ 181 Abs. 1 Satz 1, 239 Abs. 1 Satz 1 AO), soweit §§ 172 ff. AO nach dem jeweiligen KAG nicht anwendbar sind,
→ unten § 19
2Hervorzuheben sind somit die unterschiedliche Korrektursysteme für Abgabenbescheide oder diesen gleichgestellten Verwaltungsakten (§§ 181 Abs. 1 Satz 1, 239 Abs. 1 Satz 1 AO) nach §§ 172 ff. AO einerseits und § 130 f. AO andererseits, die §§ 48 f. VwVfG weitgehend gleich gestaltet sind. Die wesentliche Unterschiede liegen im Folgendem:
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