Michael Sauthoff

Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81371-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66971-2

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Dokumentvorschau
Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen (1. Auflage)

§ 16 Korrekturvorschriften, Umdeutung und Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

I. System der Korrekturvorschriften

1Als Korrektur fehlerhafter oder rechtmäßiger Verwaltungsakte kommen in Betracht:

(1)

Umdeutung (§ 128 AO)

→ unten Rn. 3 ff.

(2)

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO)

→ unten Rn. 14 ff.

(3)

Abgabenfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

→ unten § 17 Rn. 1 ff.

(4)

Vorläufige Abgabenfestsetzung, Aussetzung der Abgabenfestsetzung (§ 165 AO)

→ unten § 17 Rn. 11 ff.

(5)

Änderung und Aufhebung nach §§ 172 ff. AO von Abgabenbescheiden oder diesen gleichgestellten Verwaltungsakten (§§ 181 Abs. 1 Satz 1, 239 Abs. 1 Satz 1 AO), soweit nach dem jeweiligen KAG angeordnet

→ unten § 18

(6)

Aufhebung und Änderung gemäß §§ 130 f. AO

sämtlicher sonstiger Verwaltungsakte

von Steuer(Abgaben)bescheiden oder diesen gleichgestellten Verwaltungsakten (§§ 181 Abs. 1 Satz 1, 239 Abs. 1 Satz 1 AO), soweit §§ 172 ff. AO nach dem jeweiligen KAG nicht anwendbar sind,

→ unten § 19

(7)

Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO)

→ unten § 34.

2Hervorzuheben sind somit die unterschiedliche Korrektursysteme für Abgabenbescheide oder diesen gleichgestellten Verwaltungsakten (§§ 181 Abs. 1 Satz 1, 239 Abs. 1 Satz 1 AO) nach §§ 172 ff. AO einerseits und § 130 f. AO andererseits, die §§ 48 f. VwVfG weitgehend gleich gestaltet sind. Die wesentliche Unterschiede liegen im Folgendem:

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