Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 14 Notwendige Angabe des Adressaten und Bekanntgabe
I. Adressaten
1. Grundlagen
1Damit ein Verwaltungsakt bekannt gegeben und damit wirksam werden kann (§ 124 Abs. 1 AO), ist in ihm festzulegen,
an wen er sich richtet (Inhaltsadressat),
wem er bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat),
welcher Person er zu übermitteln ist (Empfänger) und
ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist.
2Zusammengefasste Abgabenbescheide (§ 155 Abs. 3 AO) können gegenüber mehreren Beteiligten zu verschiedenen Zeitpunkten bekannt gegeben werden. Die Wirksamkeit eines Bescheids gegenüber einem Beteiligten wird nicht dadurch berührt, dass dieser Bescheid gegenüber einem anderen Beteiligten unwirksam ist.
2. Bekanntgabeadressat
a) Grundsätze
3Bekanntgabeadressat ist, wem ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist (§ 13 Rn. 50 ff.). Bei Abgabenfestsetzungen ist dies in der Regel der Inhaltsadressat, weil der Abgabenbescheid seinem Inhalt nach für ihn bestimmt ist oder er von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Als Bekanntgabeadressat kommen jedoch auch Dritte in Betracht, wenn sie für den Inhaltsadressaten abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen haben.
4Ist der...