Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 12 Erlöschen der Abgabenschuld
I. Grundsätze
1Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch
Aufrechnung (§ 226 AO),
Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232 AO), außerdem durch
Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen (§ 47 AO).
Außer in diesen Fällen können entstandene Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis auch auf andere Weise erlöschen, z. B. bei Zwangsgeldern durch Erbfolge (§ 45 Abs. 1 AO) oder durch Verzicht auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 AO).
II. Zahlung
2Die Zahlung regeln §§ 224, 224a, 225 AO.
3Zahlungen sind gemäß § 224 Abs. 1 AO an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann. Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis erlöschen durch Zahlung, wenn sie für die Gemeinde erkennbar auf dem Abgabenbescheid beruht, und zwar auch bei Zahlung unter Vorbehalt.
4Eine wirksam geleistete Zahlung gilt gemäß § 224 Abs. 2 AO als entrichtet:
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks je...