Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 10 Wirkung außerabgabenrechtlicher Gestaltungen
I. Eigentumszurechnung
1Gemäß § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen; § 39 Abs. 2 AO regelt Ausnahmen:
2Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt: Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Hiermit wird der sog. wirtschaftliche Eigentümer bestimmt.
Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
3Diese Vorschrift ist im kommunalen Abgabenrecht bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Regelung grundsätzlich unanwendbar. Für die Kommune ist daher grundsätzlich die dingliche, sich aus dem Grundbuch ergebende Rechtslage entscheidend. Sie muss keine komplizierten Rechtsfragen klären, wer wirtschaftlicher Eigentümer oder wem das Grundstück wirtschaftlich zuzuordnen ist. Selbst wenn das KAG dem Satzungsgeber die Möglich...