Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 9 Abgabenpflichtiger
I. Abgabenschuldner
1. Grundlage
1Der Begriff des Abgabenschuldners folgt aus § 33 Abs. 1 AO. Wer die Abgabe schuldet, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 43 Satz 1 AO), mithin zunächst dem jeweiligen KAG. Auch durch die Abgabensatzung können (und müssen vielfach) Abgabenpflichtige bestimmt werden. Der Satzungsgeber ist dabei an die Vorgaben über die möglichen Abgabepflichtigen und, sofern solche fehlen, an die Grundentscheidungen des KAG gebunden, insbesondere daran, dass es für das Entstehen der Abgabeschuld an einen Abgabetatbestand anknüpft. Bei Steuern kann nur dem die Erfüllung des Steuertatbestands zugerechnet werden, der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet. Dies gilt erst Recht bei Vorzugslasten (Beiträge und Gebühren).
So kann als Steuerschuldner daher nur vorgesehen werden, wem die Erfüllung des Steuertatbestands zugerechnet werden kann.
2Die Gemeinden sind – soweit das materielle Abgabenrecht es zulässt – berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der „eigentlichen“ Abgabens...