Michael Sauthoff

Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81371-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66971-2

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Dokumentvorschau
Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen (1. Auflage)

§ 8 Beratung, Auskunft, Zusage

I. Beratung

1Die Behörde soll nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Bei der Anregung von Anträgen durch die Behörde ist zu unterscheiden zwischen selbständigen Anträgen, die ein Verfahren voraussetzungsgemäß einleiten, und unselbständigen Anträgen, die innerhalb eines bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens gestellt werden. Eine Verpflichtung der Behörde, Anträge anzuregen, die offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind, betrifft im Allgemeinen nur unselbständige Anträge. Zur Anregung eines selbständigen Antrags sind die Behörden nur ausnahmsweise verpflichtet, etwa aufgrund einer besonderen Situation in einem bereits laufenden (anderen) Verwaltungsverfahren. Im Übrigen sind in § 89 Abs. 1 Satz 1 AO Erklärungen und Anträge gemeint, die sich bei dem gegebenen Sachverhalt aufdrängen. Ansonsten ist es Sache des Abgabenpflichtigen, sich über die Antragsmöglichkeiten zu unterrichten, g...