Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 7 Ermittlung des Sachverhalts
I. Untersuchungsgrundsatz
1. Gesetzeslage
1Gemäß Art. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1679) ist § 88 AO mit Wirkung v. neu gefasst worden. Nach Abs. 1 gilt: Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Abs. 2 bestimmt: Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Diese Neufassung gilt aufgrund der dynamischen Verweisungen auf die AO auch hier.
2. Grundsatz
2Unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes besteht keine formelle oder materielle Beweislastregelung. § 88 AO steht einer Satzungsregelung entgegen, die dem Abgabenschuldner eine Beweisführungslast in der Form auferlege...