Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 5 Beteiligung am Verfahren und Heranziehungsgrundsätze
I. Beteiligung am Verfahren
1. Beteiligte
1Beteiligte sind nach § 78 AO
Antragsteller und Antragsgegner,
diejenigen, an die die Gemeinde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
diejenigen, mit denen die Gemeinde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
2Unter Beteiligten sind in der Regel die Abgabenpflichtigen (§ 33 Abs. 1 AO) zu verstehen. Abgabenpflichtiger ist nach § 33 Abs. 1 AO, wer eine Abgabe schuldet, für eine Abgabe haftet, eine Abgabe für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat sowie wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Abgabengesetze oder -satzungen auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Abgabenpflichtiger ist gemäß § 33 Abs. 2 AO nicht, wer in einer fremden Abgabensache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.
3Der Beteiligtenbegriff des § 78 AO gilt nicht im Widerspruchsverfahren.
2. Handlungsfähigkeit
4Handlungsfähigkeit zur Vornahme von Verfahr...