Abzug von gem. § 82b EStDV verteilten Erhaltungsaufwendungen des Nießbrauchsberechtigten beim Grundstückseigentümer nach Wegfall
des Nießbrauchs durch Tod des Berechtigten
Leitsatz
1. Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch im Fall
der Gesamtrechtsnachfolge.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob vom Erblasser getragene und gem. § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilte größere Erhaltungsaufwendungen
beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, soweit sie nicht beim Erblasser
abgezogen worden sind.
3. Zweifelhaft ist ebenfalls, ob nach Übertragung eines Grundstücks im Rahmen vorweggenommener Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt
vom Nießbrauchsberechtigten getragener, nach § 82b EStDV verteilter Erhaltungsaufwand bei dem unentgeltlich erwerbenden Grundstückseigentümer
nach Ablösung der Nießbrauchsrechte im Rahmen des gegebenen Verteilungszeitraums als Werbungskosten berücksichtigt werden
können.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 30 DStRE 2017 S. 1101 Nr. 18 EFG 2017 S. 811 Nr. 10 ErbBstg 2017 S. 206 Nr. 9 PAAAG-44901
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